Rechtsprechung
   VG Koblenz, 28.07.2009 - 7 K 13/09.KO   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,11827
VG Koblenz, 28.07.2009 - 7 K 13/09.KO (https://dejure.org/2009,11827)
VG Koblenz, Entscheidung vom 28.07.2009 - 7 K 13/09.KO (https://dejure.org/2009,11827)
VG Koblenz, Entscheidung vom 28. Juli 2009 - 7 K 13/09.KO (https://dejure.org/2009,11827)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,11827) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Aufstellens von eine gewerbliche Nutzung darstellenden Werbetafeln in einem Mischgebiet; Notwendigkeit der exakten Angabe der Ermächtigungsgrundlagen bei eigentumsbeschränkenden Werbeanlagensatzungen oder Gestaltungssatzungen; Pflicht zur exakten Angabe ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 218 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.10.2008 - 1 A 10362/08

    Gestaltungssatzungen: kein Zitiergebot, inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus VG Koblenz, 28.07.2009 - 7 K 13/09
    Denn solche, auf die Ermächtigungsgrundlagen in § 88 LBauO gestützte Gestaltungssatzungen sind dem Bereich des Bauordnungsrechts zuzuordnen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008 - 1 A 10362/08.OVG -, nach ESRiA).

    Dabei kann dahin stehen, ob das in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG und Art. 110 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz (LV) normierte Zitiergebot für auf § 88 LBauO fußende Gestaltungssatzungen nicht anzuwenden ist, wie der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 1. Oktober 2008 (a.a.O.) meint.

    Dem eigentlichen Zitiergebot ist erst Genüge getan, wenn die kleinste in Bezug genommene Gliederungseinheit der Ermächtigungsgrundlage (Paragraf, Absatz, Satz etc.) angegeben ist (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008, a.a.O., m.w.N.).

    Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb dies bei einer durch das Rechtsstaatsprinzip geforderten Angabe der Ermächtigungsgrundlage anders sein sollte (so aber ohne weitere Begründung OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2008, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 15.10.1999 - 1 M 3614/99

    Überprüfung des Bebauungsplans aus Anlaß der Prüfung der Veränderungssperre;

    Auszug aus VG Koblenz, 28.07.2009 - 7 K 13/09
    In der Rechtsprechung wird dies teilweise dann bejaht, wenn sich die Bauaufsichtsbehörde über eine Entscheidung der Kommune hinwegsetzen, etwa deren Einvernehmen ersetzen kann (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Oktober 1999 - 1 M 3614/99 -, nach juris).
  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

    Auszug aus VG Koblenz, 28.07.2009 - 7 K 13/09
    Letzteres ist für den Rechtsschutz wesentlich, weil die Normadressaten andernfalls zur Wahrung und Verteidigung ihrer Rechte die gesamte Rechtsordnung auf potentielle Ermächtigungsgrundlagen durchforsten müssten - Rechtsschutzfunktion - (vgl. dazu Dreier, GG-Komm., 2. Aufl. 2006, Art. 80 Rdnr. 43; ebenso BVerfG, Entscheidung vom 9. Oktober 1968 - 2 BvE 2/66 -, und Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, beide nach juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.10.2008 - 8 A 10942/08

    Vereinfachtes Genehmigungsverfahren; Prüfungsprogramm; Sachbescheidungsinteresse;

    Auszug aus VG Koblenz, 28.07.2009 - 7 K 13/09
    Nach dem Urteil des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Oktober 2008 (8 A 10942/08.OVG, nach ESRiA) ist einem Bauherrn das Sachbescheidungsinteresse an einer im vereinfachten Verfahren zu erteilenden Baugenehmigung wegen etwaiger Verstöße gegen Bauordnungsrecht nur dann abzusprechen, wenn das Vorhaben offensichtlich gegen Bauordnungsrecht verstößt, es also ausgeschlossen ist, das Vorhaben legal zu verwirklichen.
  • BVerfG, 09.10.1968 - 2 BvE 2/66

    Zustimmungsgesetz

    Auszug aus VG Koblenz, 28.07.2009 - 7 K 13/09
    Letzteres ist für den Rechtsschutz wesentlich, weil die Normadressaten andernfalls zur Wahrung und Verteidigung ihrer Rechte die gesamte Rechtsordnung auf potentielle Ermächtigungsgrundlagen durchforsten müssten - Rechtsschutzfunktion - (vgl. dazu Dreier, GG-Komm., 2. Aufl. 2006, Art. 80 Rdnr. 43; ebenso BVerfG, Entscheidung vom 9. Oktober 1968 - 2 BvE 2/66 -, und Urteil vom 6. Juli 1999 - 2 BvF 3/90 -, beide nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.1992 - 11 A 2232/89

    Ermächtigung; Satzung zur Durchführung baugestalterischer Absichten;

    Auszug aus VG Koblenz, 28.07.2009 - 7 K 13/09
    Fehlt es aber - wie in Mischgebieten - daran, so lässt sich unter dem Gesichtspunkt besonderer gestalterischer Anforderungen keine einheitliche Beantwortung der Frage erreichen, ob sich eine bestimmte Werbeanlage ihrer Umgebung funktionsgerecht anpasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Februar 1992 - 11 A 2232/89 -, nach juris).
  • VG Osnabrück, 12.12.2003 - 2 A 57/02

    Abwägung; Ausfallstraße; Baugenehmigung; Bestimmtheitsgebot; Eigentum;

    Auszug aus VG Koblenz, 28.07.2009 - 7 K 13/09
    Gegen diese räumliche Beschränkung dürfte die Werbeanlagensatzung verstoßen, denn sie umfasst nach wie vor den überwiegenden Teil des Stadtgebiets der Beigeladenen (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 12. Dezember 2003 - 2 A 57/02 -, nach juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.2010 - 8 C 10725/09

    Bebauung neben Weinberg zulässig

    Dies ist indes bei den bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften deshalb nicht der Fall, weil es sich bei diesen Regelungen nicht lediglich um Vorschriften der Gefahrenabwehr (Bauordnungsrecht im engeren Sinne), sondern vielmehr der positiven Ortsbildpflege handelt, die dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinden zuzurechnen sind, wie im Urteil des 1. Senats vom 1. Oktober 2008 ausführlich dargelegt worden ist (a.a.O., S. 383 ff.; stillschweigend anders insofern: VG Koblenz, Urteil vom 28. Juli 2009 - 7 K 13/09 -,S. 9 d.U. -).
  • VG Trier, 24.09.2020 - 7 K 1592/20

    Genehmigung einer Werbetafel in Bernkastel-Kues

    Insbesondere im Hinblick darauf, dass nach der Begründung des Bebauungsplans (Ziff. 2) gerade eine weitgehende Nutzungsvielfalt und die Ansiedlung von innerstadttypischen Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben im Erdgeschoss der jeweiligen Baukörper angestrebt wurde und gemäß der Aufgabenstellung für den vorangegangenen Wettbewerb die Funktionen Wohnen, Gewerbe, Kultur, Grün, Freizeit und Fremdenverkehr zu einem homogenen Ganzen zusammengeführt werden sollten, hätte der Ausschluss großflächiger, als eigenständige (gewerbliche) Hauptnutzung zu qualifizierender Werbeanlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234; VG Osnabrück, Urteil vom 12. Dezember 2003 - 2 A 57/02 -, Rn. 16, juris; VG Koblenz, Urteil vom 28. Juli 2009 - 7 K 13/09.KO -, ESOVGRP) im gesamten Plangebiet, d. h. auch in den gewerblich geprägten Bereichen, jedoch einer näheren, schlüssigen Begründung bedurft.

    Der Blick auf Bernkastel-Kues ist vielmehr von der Burg aus auf eine Vielzahl von Fassaden der Stadt Bernkastel-Kues - auch außerhalb des Plangebietes - möglich (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 28. Juli 2009 - 7 K 13/09.KO -, Rn. 36, juris).

    Insoweit können in auf § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBauO beruhende Schutzbestimmungen insbesondere Bereiche einbezogen werden, die unmittelbar an die schützenswerten Objekte grenzen oder in einer besonderen Wechselwirkung mit diesen stehen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 28. Juli 2009 - 7 K 13/09.KO -, Rn. 38, juris).

  • VG Trier, 15.04.2010 - 5 K 686/09

    Frage, ob Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug auf Werbeanlagen

    Da die vorliegend geplante Werbeanlage das Wohnen nicht wesentlich stört, ist sie von der Art der Nutzung im fraglichen Bereich bauplanungsrechtlich zulässig (vgl. hierzu auch VG Koblenz, Urteil vom 28. Juli 2009 - 7 K 13/09.KO -, ESOVGRP, mit weiteren Nachweisen), ohne dass es darauf ankommt, ob der genannte Bebauungsplan wirksam ist oder nicht, denn von den Steuerungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO hat die Beigeladene im Hinblick auf Nutzungseinschränkungen in Bezug auf die Art der Nutzung keinen Gebrauch gemacht.

    Indessen kann es dahingestellt bleiben, ob dies zur Unwirksamkeit derartiger Festsetzungen führt (vgl. hierzu ausführlich verneinend mit der Begründung, dass das in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG verankerte Zitiergebot auf Bebauungspläne keine Anwendung finde: OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09.OVG - vom 1. Oktober 2008 - 1 A 10362/08.OVG -, beide in ESOVGRP; kritisch hierzu: VG Koblenz, Urteil vom 28. Juli 2009 - 7 K 13/09.KO - und Jeromin, Gestaltungsfestsetzungen in Bebauungsplänen, LKRZ 2010, 87), denn aus der Begründung des Bebauungsplans, die diesem gemäß § 9 Abs. 8 BauGB zwingend beizufügen ist (vgl. hierzu auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2009 - 8 C 11307/08.OVG -), ergibt sich jedenfalls eindeutig, dass die beigelade Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans von den die Art der zulässigen Nutzung einschränkenden Möglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 10 BauNVO keinen Gebrauch machen wollte.

    Hinzu kommt, dass es außerdem einer eingehenden Prüfung bedürfte, ob die die Werbeanlagen betreffenden Textfestsetzungen den Anforderungen des § 88 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 LBauO (vgl. hierzu ausführlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 20. Januar 2010 - 8 C 10725/09.OVG - vom 1. Oktober 2008 - 1 A 10362/08.OVG -, beide in ESOVGRP, und Jeromin, Gestaltungsfestsetzungen in Bebauungsplänen, LKRZ 2010, 87) entsprechen bzw. mit sonstigem Bauordnungsrecht (vgl. hierzu VG Koblenz, Urteil vom 28. Juli 2009 - 7 K 13/09.KO -) zu vereinbaren sind.

  • VG Stuttgart, 15.03.2016 - 10 K 1251/13

    Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Erweiterung eines Einkaufszentrums -

    Soweit ersichtlich, hat es die Rechtsprechung bisher offen gelassen, ob eine Behörde bei der Entscheidung eines Einzelfalls dazu berechtigt ist, dann, wenn sie Zweifel an der Gültigkeit eines Bebauungsplans hat und es auf dessen Gültigkeit ankommt, diesen Zweifeln zu folgen und den Bebauungsplan nicht anzuwenden (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 21.11.1986 - 4 C 22/83 -, BVerwGE 75, 142, 146 und Juris, Rn. 14; ebenso OVG MV, Beschluss vom 19.10.2006 - 3 M 63/06 -, Juris Rn. 24; ablehnend: Nds. OVG, Beschlüsse vom 09.03.2012 - 1 LA 231/09 -, Juris Rn. 62, und -1 LA 254/09 -, Juris Rn. 89, und VG München, Urteil vom 13.01.2009 - M 1 K 08.3806 -, Juris Rn. 27; eher bejahend VG Koblenz, Urteil vom 28.07.2009 - 7 K 13/09.
  • VG Trier, 31.05.2013 - 5 K 1306/12

    Zulässigkeit einer Fremdwerbeanlage in einem Sondergebiet

    Von daher ist die streitgegenständliche Werbeanlage von der Art der Nutzung im fraglichen Bereich bauplanungsrechtlich zulässig (vgl. hierzu auch VG Koblenz, Urteil vom 28. Juli 2009 - 7 K 13/09.KO -, ESOVGRP, mit weiteren Nachweisen), ohne dass es darauf ankommt, ob der genannte Bebauungsplan wirksam ist oder nicht.
  • VG Koblenz, 14.06.2021 - 3 K 65/21

    Werbeanlage innerhalb von Bad Ems darf errichtet werden

    Dies habe das Verwaltungsgericht Koblenz zur Vorgängersatzung bereits mit Urteil vom 28. Juli 2009 in dem Verfahren 7 K 13/09.KO entschieden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht